Zivilschutzalarm – Probe am 05.10.2024

Damit die Bevölkerung im Notfall rasch informiert und gewarnt werden kann, haben Bund und Bundesländer ein gemeinsames Warn- und Alarmsystem aufgebaut. Mehr als 8.300 Sirenen stehen dafür zur Verfügung. Zuständig für die österreichweite Aktivierung der Sirenen ist die Bundeswarnzentrale im Lagezentrum des Bundesministeriums für Inneres, die länderweite Aktivierung erfolgt durch die Landeswarnzentralen.

Für Gefahren jeder Art gibt es die folgenden Signale:

  • WARNUNG – Gleichbleibender Dauerton für drei Minuten
Sirenenalarm gleichbleibender Dauerton für drei Minuten

Herannahende Gefahr!

Radio oder Fernseher (ORF) einschalten bzw. sich im Internet (www.orf.at) informieren, Verhaltensmaßnahmen beachten.

  • ALARM – Auf- und abschwellender Ton für eine Minute
Sirenenalarm auf- und abschwellender Ton für eine Minute

Gefahr!

Schützende Bereiche bzw. Räumlichkeiten aufsuchen, über Radio oder Fernsehen (ORF) bzw. Internet (www.orf.at) durchgegebene Verhaltensmaßnahmen befolgen.

  • ENTWARNUNG – Gleichbleibender Dauerton für eine Minute
Sirenenalarm Entwarnung gleichbleibender Dauerton für eine Minute

Ende der Gefahr.

Weitere Hinweise über Radio oder Fernsehen (ORF) bzw. Internet (www.orf.at) beachten.

  • Weitere Signale
Sirenenprobe

Grafik-Quelle: Österreichischer Zivilschutzverband

Das Alarmsignal der Feuerwehr ertönt dreimal 15 Sekunden und die Sirenenprobe findet jeden Samstag um 12 Uhr (außer in Wien) statt.

Eine zusätzliche Möglichkeit der Information und Warnung der Bevölkerung bietet das Warnsystem KATWARN Österreich/Austria, das vom Bundesministerium für Inneres angeboten wird. KATWARN Österreich/Austria kann kostenlos als App heruntergeladen bzw. durch Anmeldung per SMS genutzt werden (nähere Informationen zum System und zur Anmeldung unter: www.katwarn.at).

Über KATWARN können Meldungen zu allen möglichen Gefahren (wie z.B. Unwetter, Großbrände, Bombenfunde,…) ausgegeben werden, wobei die Entscheidung, ob für ein Ereignis auch KATWARN genutzt wird, immer in der Beurteilung der jeweils zuständigen Behörde liegt.

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